Pflege und Betreuung :: Wie sie sein soll!
Pflege und Betreuung :: Wie sie sein soll!

Finanzieller Zuschuss für Kurzzeitpflege

Sie pflegen seit mindestens einem Jahr überwiegend

  • einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3–7
  • nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
  • einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz
  • oder einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld
  • zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz

und Sie sind wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert, diese Pflege selbst zu erbringen?
 

In diesem Fall bietet das Bundessozialamt finanzielle Unterstützung an,
damit sich PFLEGENDE ANGEHÖRIGE durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.

Höhe der finanziellen Unterstützung

  • bei Pflegegeld der Stufe 1–3: EUR 1.200,–
  • bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,–
  • bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,– 
  • bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,– 
  • bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,–

Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung von 4 Wochen pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflegekraft kürzer in Anspruch genommen, verringert sich die Unterstützung. Förderbar ist nur eine Ersatzpflege für mindestens eine Woche.
Bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen
ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege für mindestens 4 Tage möglich.
Nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden. Auf die Gewährung
von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Feststellung durch Fachpersonal

Als Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung der/des Betroffenen (Befundbericht) durch

  • eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses. 
  • eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz .
  • ein gerontopsychiatrisches Zentrum.
  • eine/n FachärztIn für Psychiatrie und/oder Neurologie.

Einkommensgrenzen

Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen
darf folgende Beträge nicht übersteigen:

  • EUR 2.000,– bei Pflegegeldstufe 1–5 
  • EUR 2.500,– bei Pflegegeldstufe 6–7

Die Einkommensgrenze erhöht sich

  • je unterhaltsberechtigten Angehörigen um EUR 400,– und
  • bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,–.

Kein anrechenbares Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.

Quelle: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen      www.bundessozialamt.gv.at

Kontakt

Für ein persönliches Gespräch erreichen sie uns unter der
Tel.: 0316 492-820-0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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