Sie pflegen seit mindestens einem Jahr überwiegend
und Sie sind wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert, diese Pflege selbst zu erbringen?
In diesem Fall bietet das Bundessozialamt finanzielle Unterstützung an,
damit sich PFLEGENDE ANGEHÖRIGE durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.
Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung von 4 Wochen pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflegekraft kürzer in Anspruch genommen, verringert sich die Unterstützung. Förderbar
ist nur eine Ersatzpflege für mindestens eine Woche.
Bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen
ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege für mindestens 4 Tage möglich.
Nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden. Auf die Gewährung
von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
Als Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung der/des Betroffenen (Befundbericht) durch
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen
darf folgende Beträge nicht übersteigen:
Die Einkommensgrenze erhöht sich
Kein anrechenbares Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.
Quelle: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen www.bundessozialamt.gv.at